Bestimmungen der nordelbischen Verfassung

 

 

I. Grundartikel

 

Artikel 1

Die Nordelbische Kirche trägt dafür Sorge, daß der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird.

 

Artikel 6

(1) Die Glieder der Kirche haben ein Recht darauf, daß das Wort Gottes auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente einsetzungsgemäß verwaltet werden.

(2) Alle Glieder sind für die Erfüllung des Auftrages der Kirche mitverantwortlich. Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Kirche mittragen.

 


II. Die Kirchengemeinde

 

Artikel 8

Alle Glieder der Gemeinde, die Gemeindeversammlung, der Kirchenvorstand, die Arbeitsausschüsse, die Pastorinnen und Pastoren, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen in gemeinsamer Verantwortung der Erfüllung der Aufgaben in der Kirchengemeinde.

 

Artikel 9

(1) Die Kirchengemeinde ist in der Regel Ortsgemeinde. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. Zur Erfüllung von Aufgaben, die über ihre Grenzen hinaus wirken, ihre Kräfte übersteigen oder die gemeinsam mit größerer Effektivität wahrgenommen werden können, soll sie mit benachbarten Kirchengemeinden oder anderen beteiligten kirchlichen Körperschaften nach Maßgabe der Artikel 51bis 59 zusammenarbeiten.

(2) Wenn sich Gemeindeglieder unabhängig von Ortsgemeinden zu kirchlicher Gemeinschaft sammeln, kann dieser durch die Nordelbische Kirche die Rechtsstellung einer Kirchengemeinde zuerkannt werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

 

Artikel 12

(1) Die Gemeindeversammlung berät über Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Einmal jährlich nimmt sie einen Bericht des Kirchenvorstandes entgegen.

(2) Die Gemeindeversammlung kann Anregungen an den Kirchenvorstand und die Arbeitsausschüsse geben. Sie kann Anfragen an den Kirchenvorstand, die Arbeitsausschüsse und den Kirchenkreisvorstand sowie Anträge an den Kirchenvorstand richten. Der Kirchenvorstand hat seine Entscheidung über diese Anträge innerhalb von drei Monaten der Gemeinde bekanntzugeben.

 

Artikel 14

(1) Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, daß die Kirchengemeinde ihren Auftrag wahrnimmt.

(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand in allen Fragen des gemeindlichen Lebens.

(3) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, daß die Kirchengemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt und ihre Rechte wahrt. Er trägt Verantwortung für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er schützt alle, die einen Dienst in der Kirchengemeinde wahrnehmen.

(4) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die die Kirchengemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.

 


Artikel 15

Der Kirchenvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) er sorgt für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;

b) er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen und wählt im Rahmen des geltenden Rechts die Pastorinnen und Pastoren;

c) er richtet die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nötigen Stellen ein, sorgt für ihre Besetzung und führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

d) er beschließt über Einrichtungen der Kirchengemeinde;

e) er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;

f) er beschließt über kirchliche Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts;

g) er beschließt über die Art des Rechnungswesens, den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der Kirchengemeinde und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahres­abschluß ab;

h) er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;

i) er beschließt über finanzielle und organisatorische Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung sowie über Vereinbarungen zur Datenübermittlung;

j) er widmet und entwidmet kirchliche Friedhöfe und Friedhofsflächen;

k) er beschließt über Anträge an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand;

l) er wählt die in andere Gremien zu entsendenden Mitglieder;

m) er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.

 


III. Der Kirchenkreis

 

Artikel 25

(1) Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden seines Bereiches zusammengeschlossen. Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.

(2) Der Kirchenkreis nimmt die Aufgaben wahr, die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.

(3) Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die kirchliche Arbeit in den Kirchengemeinden. Er fördert das Zusammenwirken in den Arbeitsbereichen und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.

 

Artikel 26

Der Kirchenkreis ist Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der Nordelbischen Kirche. Besondere Verwaltungsaufgaben können einzelnen Kirchenkreisen durch Kirchengesetz zugewiesen werden.

 

Artikel 27

(1) Der Kirchenkreis soll eine raum- und situationsgerechte Einheit bilden, in der seine Aufgaben sachgemäß wahrgenommen werden können.

(2) Die Neubildung, Aufhebung und Zusammenlegung von Kirchenkreisen erfordert ein Kirchengesetz. Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören.

(3) Sollen die Grenzen von Kirchenkreisen geändert werden, so beschließen darüber die Kirchenkreissynoden nach Anhörung der von der Änderung betroffenen Kirchenvorstände. Besteht Einverständnis zwischen ihnen, so trifft das Nordelbische Kirchenamt die erforderlichen Anordnungen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kirchenleitung.

 

Artikel 28

Das Leben des Kirchenkreises wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Pröpstin bzw. den Propst in gemeinsamer Verantwortung gefördert und geordnet. Hierbei wirken der Konvent der Pastorinnen und Pastoren, der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Konvent der Dienste und Werke mit.

 

Artikel 29

(1) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten des Kirchenkreises.

(2) Die Kirchenkreissynode ist dazu berufen, die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben anzuregen, das kirchliche Leben im Kirchenkreis zu fördern und die einzelnen Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.

 


Artikel 30

(1) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) sie wählt in getrennten Wahlgängen die Pröpstin bzw. den Propst und aus ihrer Mitte eine Pastorin oder einen Pastor zur Stellvertretung, die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und Mitglieder der Synode;

b) sie kann Anträge an die Synode richten;

c) sie beschließt über die Einrichtungen des Kirchenkreises und deren Ordnung;

d) sie beschließt über Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung des zuständigen Kirchenvorstandes;

e) sie beschließt über die Art des Rechnungswesens, den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan sowie den Stellenplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß ab;

f) sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;

g) sie beschließt nach Maßgabe des kirchlichen Rechts über die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden;

h) sie beschließt über die Satzungen des Kirchenkreises.

(2) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuß, der den Kirchenkreisvorstand in finanziellen Angelegenheiten berät und im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes über- und außerplanmäßigen Ausgaben zustimmt sowie den vom Kirchenkreisvorstand vorzulegenden Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Kirchenkreises prüft und der Kirchenkreissynode darüber berichtet.

(3) Die Kirchenkreissynode kann Arbeitsausschüsse für die Arbeitsbereiche innerhalb des Kirchenkreises bilden. Sie kann einen Kirchensteuerausschuß bilden, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereich durch Kirchengesetz geregelt werden.

(4) Der Haushalt des Kirchenkreises ist dem Nordelbischen Kirchenamt vorzulegen.

 


V. Die Kammer für Dienste und Werke

 

Artikel 61

Die Kammer für Dienste und Werke hat folgende Aufgaben:

a) sie entwickelt, fördert und koordiniert die Arbeit der Dienste und Werke im Bereich der Nordelbischen Kirche und wirkt bei der Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit; in grundsätzlichen Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen;

b) sie kann in Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die Synode stellen;

c) sie wählt aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste und Werke Mitglieder der Synode.

 


VI. Die Nordelbische Kirche

 

Artikel 64

(1) In der Nordelbischen Kirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu einer kirchlichen Einheit zusammengefaßt.

(2) Der Nordelbischen Kirche ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen.

(3) Anderen evangelisch-lutherischen Gemeinden kann der Anschluß an die Nordelbische Kirche durch Kirchengesetz ermöglicht werden.

 

Artikel 66

Die Synode verkörpert Einheit und Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der Nordelbischen Kirche berufen.

 

Artikel 67

(1) Die Synode kann über alle Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche beraten und, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, beschließen. Ihr allein steht das Recht der kirchlichen Gesetzgebung zu. Sie wählt die Bischöfinnen oder Bischöfe, die Mitglieder der Kirchenleitung, die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.

 

Artikel 68

(1) Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ordnung des Gottesdienstes, das Gesangbuch und die Ordnungen des kirchlichen Lebens nach Beschlußfassung der zuständigen Gremien der VELKD nach deren Verfassung und nach erfolgter Stellungnahme durch die Kirchenkreise der NEK zu beschließen,

b) den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der Nordelbischen Kirche einschließlich des Stellenplanes festzustellen und die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß abzunehmen,

c) das Kirchensteuerrecht und die Verteilung des Kirchensteueraufkommens gemäß Artikel 111-113 zu regeln,

d) die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche zu regeln,

e) die Ordnung der kirchlichen Wahlen zu beschließen,

f) Grundsätze für die Gründung, die Bestandsveränderung und die Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden aufzustellen,

g) die Voraussetzungen für die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen und für die Anstellung der Pastorinnen und Pastoren zu bestimmen,

h) die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ordnen,

i) über Verträge zu beschließen, die die Rechtsbeziehungen der Nordelbischen Kirche zum Staat oder zu anderen Kirchen regeln.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c bis i sowie der Artikel 24 und 50 bedarf es eines Kirchengesetzes.

 

Artikel 69

(1) Vorlagen von Kirchengesetzen werden von der Kirchenleitung oder aus der Mitte der Synode mit einer Stellungnahme der Kirchenleitung eingebracht.

(2) Die Synode beschließt über ein Kirchengesetz in zweimaliger Lesung an verschiedenen Tagen.

(3) Änderungen der Verfassung bedürfen in der zweiten Lesung der Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder der Synode und der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.

 

Artikel 75

(1) Die Synode wählt den Hauptausschuß aus ihrer Mitte, den Rechnungsprüfungsausschuß und den Wahlausschuß der Richterinnen und Richter. Diese Ausschüsse bleiben bis zur Neuwahl durch die Synode im Amt.

(2) Die Synode kann weitere Ausschüsse bilden. Sie kann zur Prüfung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuß einsetzen oder ein Mitglied der Synode beauftragen, mit dem Recht der Akteneinsicht, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

Artikel 76

(1) Der Hauptausschuß hat folgende Aufgaben:

a) den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan vorzuberaten,

b) auf Antrag der Kirchenleitung über die Freigabe von Mitteln im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden,

c) an Beschlüssen der Kirchenleitung nach Artikel 82 Absatz 1 und 5 mitzuwirken.

(2) Die Synode kann dem Hauptausschuß weitere in ihrer Zuständigkeit liegende Aufgaben übertragen.

 


Artikel 78

(1) Die Kirchenleitung leitet die Nordelbische Kirche im Rahmen der Gesetze und der Beschlüsse der Synode. Sie sorgt für die Wahrung der kirchlichen Ordnung. Sie kann zu kirchlichen und allgemeinen Fragen öffentlich Stellung nehmen. Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung erstattet den Jahresbericht.

(2) Die Kirchenleitung vertritt die Nordelbische Kirche im kirchlichen und öffentlichen Leben.

(3) Im Rechtsverkehr handelt die Kirchenleitung durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzliche Vertreterin der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die die Nordelbische Kirche verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.

(4) Sitz der Kirchenleitung ist Kiel.

 

Artikel 79

(1) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) bei der Wahl der Bischöfinnen und Bischöfe sowie der Pröpstinnen und Pröpste mitzuwirken,

b) die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Mitglieder des Nordelbischen Kirchenamtes zu berufen,

c) der Synode Vorlagen zu machen und zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Synode Stellung zu nehmen,

d) aufgehoben

e) Grundsätze kirchlicher Planung zu entwickeln und die regionale Planung zu koordinieren,

f) in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren sowie der Kirchenbeamtinnen und -beamten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden,

g) Gnadenentscheidungen zu treffen,

h) bei der Wahl oder Berufung der Pastorinnen und Pastoren, der Kirchenbeamtinnen und -beamten sowie der leitenden Angestellten für einen gesamtkirchlichen Dienst zu entscheiden oder mitzuwirken und deren Stellung und Aufgaben zu regeln, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

i) die Freigabe von Mitteln im Rahmen des Haushalts beim Hauptausschuß zu beantragen,

j) beruft den Finanzbeirat der Kirchenkreise,

k) den Kollektenplan aufzustellen und gesamtkirchliche Sammlungen auszuschreiben.

(2) Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen Kirchengesetze und Rechtsverordnungen werden von dem vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Artikel 70 Absatz 1 und 2 ist zu beachten. Jedes Kirchengesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt herausgegeben worden ist.

(3) Die Kirchenleitung kann die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f dem Nordelbischen Kirchenamt im Einzelfall oder im Ganzen zur Erledigung übertragen.

 

Artikel 80

(1) Die Kirchenleitung kann Kirchenkreisvorstände, Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse von Kirchenkreisverbänden und die entsprechenden Gremien der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche, die beharrlich ihre Pflicht versäumen, auflösen und zur einstweiligen Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten Beauftragte bestellen.

(2) Artikel 37 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

 

Artikel 81

(1) Die Kirchenleitung kann innerhalb ihrer Zuständigkeit Angelegenheiten, die nicht den Erlaß eines Kirchengesetzes erfordern, durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Kirchenleitung kann zu Kirchengesetzen Ausführungsverordnungen erlassen.

(3) Zum Erlaß weitergehender Rechtsverordnungen kann die Kirchenleitung im Einzelfall durch Kirchengesetz ermächtigt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Kirchengesetz bestimmt werden.

 

Artikel 82

(1) Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Hauptausschusses Angelegenheiten, die einen Beschluß der Synode erfordern, in dringenden Fällen vorläufig regeln. Die Entscheidung ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode mitzuteilen.

(2) Handelt es sich um eine Angelegenheit, die ein Kirchengesetz erfordert, so ist eine Rechtsverordnung zu erlassen und wie ein Kirchengesetz zu verkünden. Eine Änderung der Verfassung durch Rechtsverordnung ist unzulässig.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern der Kirchenleitung.

(4) Die Kirchenleitung hat auf der nächsten Tagung der Synode über ihre Entscheidung zu berichten. Die Synode kann die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben. Die Entscheidung der Synode ist im kirchlichen Gesetzblatt bekanntzugeben.

(5) In vertraulichen Fällen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

 

Artikel 83

(1) Die Kirchenleitung kann Grundsätze für das Handeln des Nordelbischen Kirchenamtes aufstellen. Sie führt die Aufsicht über das Nordelbische Kirchenamt.

(2) Die Kirchenleitung kann Beschlüsse des Nordelbischen Kirchenamtes mit der Folge beanstanden, daß die Angelegenheit noch einmal vom Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes behandelt werden muß. Hält das Kollegium den beanstandeten Beschluß aufrecht und befindet die Kirchenleitung, daß es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt, so entscheidet die Kirchenleitung.

 


Artikel 88

(1) Die Bischöfinnen und Bischöfe sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in der Nordelbischen Kirche übertragen ist. Sie nehmen diesen Dienst gemeinsam als Kollegium wahr. Ihnen ist die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe besonders aufgetragen. Sie stehen für das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche ein und wachen über die rechte Verbindung von lebendiger Verkündigung, dem Dienst der Liebe und theologischer Arbeit.

(2) Die Bischöfinnen und Bischöfe sind in der Führung ihres geistlichen Amtes selbständig. Sie nehmen auf eine einheitliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben Bedacht; sie regeln ihre Zuständigkeit miteinander. Kundgebungen an die Öffentlichkeit und Stellungnahmen zu gesamtkirchlichen und ökumenischen Fragen können für die Nordelbische Kirche von ihnen nur gemeinsam abgegeben werden.

 

Artikel 89

(1) Die Bischöfinnen und Bischöfe haben in ihren Sprengeln die geistliche Leitung und Aufsicht. Sie stehen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie den Pastorinnen und Pastoren, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Rat und Hilfe zur Seite. Sie üben die Aufsicht über die Pröpstinnen und Pröpste aus.

(2) In ihren Sprengeln sind die Bischöfinnen und Bischöfe in allen Kirchengemeinden zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament berechtigt. Sie können sich in Kundgebungen an die Pastorinnen und Pastoren und Kirchengemeinden ihres Sprengels wenden.

(3) Im Auftrage der Kirchenleitung vertreten die Bischöfinnen und Bischöfe die Nordelbische Kirche im öffentlichen Leben ihres Sprengels.

 

Artikel 90

Die Bischöfinnen und Bischöfe haben ihren Sitz in Schleswig, Lübeck und Hamburg. Die Bischöfinnen und Bischöfe haben in einer Kirchengemeinde ihres Sitzes eine Predigtstätte.

 

Artikel 91

Zum Dienst der Bischöfinnen und Bischöfe in ihren Sprengeln gehört insbesondere:

a) die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke zu visitieren und zu fördern,

b) die Pastorinnen und Pastoren zu ordinieren,

c) bei der Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen sowie bei der Wahl der Pröpstinnen und Pröpste mitzuwirken,

d) die Pröpstinnen und Pröpste einzuführen,

e) für die Pastorinnen und Pastoren Seelsorge zu leisten,

f) den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst und die Ausbildung und Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,

g) Kirchen einzuweihen,

h) die Bischöfinnen und Bischöfe können eine Pastorin oder einen Pastor mit gesamtkirchlichen Aufgaben und Pastorinnen und Pastoren eines Kirchenkreisverbandes einer Kirchengemeinde zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zuordnen. Die Zuordnung ist nur mit Zustimmung der Pastorin oder des Pastors, des Kirchenvorstandes und des Kirchenkreisvorstandes zulässig.

 


Artikel 92

(1) Die Bischöfinnen und Bischöfe leiten in ihren Sprengeln den Konvent der Pröpstinnen und Pröpste und den Sprengelbeirat. Sie können ferner die Einberufung der in der Verfassung vorgesehenen Gremien in ihrem Sprengel verlangen und an deren Sitzungen teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Bischöfinnen und Bischöfe erstatten der Synode in der Regel einmal im Jahr einen Bericht über das kirchliche Leben ihres Sprengels.

 

Artikel 94

(1) Die Nordelbische Kirche gliedert sich in die Sprengel Schleswig, Holstein-Lübeck und Hamburg.

(2) Die Sprengel sind geistliche Aufsichtsbezirke.

(3) Die Sprengel müssen aus mehreren Kirchenkreisen bestehen.

 

Artikel 95

In den Sprengeln stehen der Bischöfin bzw. dem Bischof der Konvent der Pröpstinnen und Pröpste und der Sprengelbeirat zur Seite.

 

Artikel 96

Der Konvent der Pröpstinnen und Pröpste, dem die Pröpstinnen und Pröpste des Sprengels angehören, regelt seine Aufgaben in einer Konventsordnung.

 

Artikel 97

(1) Die Konvente der Pröpstinnen und Pröpste in den Sprengeln treten zum Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste zusammen.

(2) Der Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste wird vom vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung mindestens einmal im Jahr einberufen.

 

Artikel 98

Die Sprengelbeiräte beraten mit den Bischöfinnen und Bischöfen wesentliche Fragen des kirchlichen Lebens und der geistlichen Leitung in den Sprengeln.

 

Artikel 100

(1) Der Theologische Beirat unterstützt die Synode, die Kirchenleitung und die Bischöfinnen und Bischöfe durch theologische Stellungnahmen zur Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen und durch theologische Gutachten zu Fragendes kirchlichen Lebens.

(2) Der Theologische Beirat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) er kann zu allen Synodalvorlagen theologisch Stellung nehmen,

b) er kann Gutachten zu Fragen des kirchlichen Lebens erarbeiten, auf Ersuchen der Synode oder der Kirchenleitung ist er dazu verpflichtet.

(3) Zu Vorlagen an die Synode, die das Bekenntnis, das gottesdienstliche Leben und Ordnungen des kirchlichen Lebens betreffen, muß eine Stellungnahme des Theologischen Beirates eingeholt werden.

(4) Eine Vorlage nach Absatz 3, die der Theologische Beirat in seiner Stellungnahme ganz oder teilweise ablehnt, kann, wenn sie nicht entsprechend geändert wird, nicht am Tage der ersten Beratung von der Synode beschlossen werden.

 


Artikel 102

(1) Das Nordelbische Kirchenamt ist die Verwaltungsbehörde der Nordelbischen Kirche mit Sitz in Kiel. Es führt innerhalb der kirchlichen Ordnung und der von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche, soweit nicht die Verwaltung anderen kirchlichen Stellen zusteht.

(2) Das Nordelbische Kirchenamt regt Maßnahmen der Kirchenleitung an, bereitet Beschlüsse der Kirchenleitung vor und führt sie aus.

(3) Das Nordelbische Kirchenamt hat vornehmlich die Aufgabe, in Verwaltungsangelegenheiten zu beraten und entstehende Schwierigkeiten auszugleichen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Verwaltung kann das Nordelbische Kirchenamt Richtlinien und allgemeine Anordnungen erlassen.

 

Artikel 103

(1) Das Nordelbische Kirchenamt führt im Rahmen der Verfassung und der Kirchengesetze unter Wahrung des Selbstverwaltungsrechts die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, der Verbände, der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche und sonstiger kirchlicher Einrichtungen.

(2) Das Nordelbische Kirchenamt kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeit jederzeit über Vorgänge in den in Absatz 1 genannten Körperschaften und Einrichtungen unterrichten und hierzu Berichte und Unterlagen anfordern. Es ist berechtigt, durch Vertreterinnen und Vertreter an den Beratungen der Gremien der Körperschaften und Einrichtungen teilzunehmen.

(3) Die Aufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes über die Kirchengemeinden und deren Verbände beschränkt sich auf die Wahrung der rechtlichen Ordnung und des gesamtkirchlichen Interesses. Die unmittelbare Aufsicht wird von den Kirchenkreisen ausgeübt.

 

Artikel 104

(1) Als Maßnahmen der Aufsicht sind zulässig:

a) Beanstandungen und Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse und Anordnungen,

b) Anordnungen der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche,

c) Zwangsetatisierung zur Sicherung von Ausgaben, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht,

d) Ersatzvornahme.

(2) Die Beteiligten sind anzuhören.

(3) Gegen Entscheidungen des Nordelbischen Kirchenamtes nach Absatz 1 ist die Beschwerde an die Kirchenleitung zulässig.

 

Artikel 105

Das Nordelbische Kirchenamt führt die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.

 


Artikel 106

(1) Das Nordelbische Kirchenamt beschließt als Kollegium insbesondere über

a) Vorlagen an die Kirchenleitung,

b) Erlaß von allgemeinen Verwaltungsanordnungen,

c) Maßnahmen der Aufsicht nach Artikel 104,

d) Entscheidungen über Rechtsbehelfe,

e) Anerkennung selbständiger kirchlicher Stiftungen.

(2) Soweit nicht das Kollegium zuständig ist, führen seine Mitglieder ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.

(3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet das Kollegium.

 

Artikel 108

(1) Das Theologische Prüfungsamt ist im Rahmen kirchengesetzlicher Regelung für das theologische Prüfungswesen verantwortlich.

(2) Das Theologische Prüfungsamt beruft die Prüfungskommissionen. Dabei sind für die Prüfungskommissionen der ersten theologischen Prüfung vorwiegend Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu berufen.

 


VII. Finanzwesen und Rechnungsprüfung

 

Artikel 110

Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, zu den Lasten der Kirche beizutragen. Das Recht, von ihnen kirchliche Abgaben zu erheben, steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.

 

Artikel 111

Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt werden soll. Das Aufkommen dient insgesamt der Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Nordelbischen Kirche obliegenden Aufgaben.

 

Artikel 112

(1) Die Kirchenkreise sorgen für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kirchengemeinden. Dabei können sonstige Einnahmen der Kirchengemeinden berücksichtigt werden. Die Nordelbische Kirche erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach näherer kirchengesetzlicher Regelung für jeden Haushaltszeitraum einen Anteil aus dem Aufkommen an Kirchensteuern nach Artikel 111.

(2) Die Dienstbezüge der Pastorinnen und Pastoren, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die Vergütungen und Löhne der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind deren Anteil zuzurechnen.

(3) Neben dem der Nordelbischen Kirche nach Absatz 1 zugewiesenen Anteil ist ein weiterer Anteil aus dem Aufkommen an Kirchensteuern nach Artikel 111 durch Beschluß der Synode zur Bildung eines Sonderfonds zur Verfügung zustellen. Der Sonderfonds dient der Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise für einen zeitlich begrenzten Sonderbedarf. Durch Kirchengesetz kann die Verteilung einem von der Synode gewählten Ausschuß übertragen werden. Für die Verteilung kann die Synode Richtlinien aufstellen.

(4) Bei einem Minder- oder Mehraufkommen an Kirchensteuern sind die Nordelbische Kirche, der Sonderfonds und die Kirchenkreise nach kirchengesetzlich festgelegten Anteilen zu berücksichtigen.

 

Artikel 112a

(1) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise nach Artikel 112 Absatz 1 zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Nordelbische Kirche festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. Gegen einen Einspruch des Finanzbeirats der Kirchenkreise ist eine Veränderung oder Überschreitung des Anteils der Nordelbischen Kirche nicht zulässig, wenn der Einspruch nicht von der Synode bei entsprechender Anwendung von Artikel 69 Absatz 3 zurückgewiesen wird.

(2) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise besteht aus 27 Mitgliedern. Die Kirchenleitung beruft für jeden Kirchenkreis ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes in den Finanzbeirat der Kirchenkreise.

(3) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise überträgt durch Wahl einem seiner Mitglieder den Vorsitz und zweien seiner Mitglieder den stellvertretenden Vorsitz.

 

Artikel 113

Das Kirchensteueraufkommen wird im übrigen nach Maßgabe eines Kirchengesetzes unabhängig von dem örtlichen Aufkommen durch Schlüsselzuweisungen auf die Kirchenkreise verteilt. Ein ausgewogener Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen ist zu gewährleisten. Als Verteilungsmaßstab ist die gewichtete Zahl der Gemeindemitglieder zu verwenden.

 

Artikel 114

(1) Die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der kirchlichen Körperschaften sind offenzulegen und unterliegen der Rechnungsprüfung.

(2) Für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuß verantwortlich. Die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses, seine Aufgaben und das Prüfungsverfahren werden durch Kirchengesetz geregelt.

(3) Die Durchführung der Rechnungsprüfung obliegt einem Rechnungsprüfungsamt, das der Aufsicht des Rechnungsprüfungsausschusses untersteht und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vorschlag des Ausschusses durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode bestellt, befördert und entlassen werden.

(4) Durch kirchengesetzliche Regelung können Aufgaben der Rechnungsprüfung auf die Kirchenkreise übertragen werden.

 

Artikel 115

Weitere Bestimmungen über die Finanzverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden durch Kirchengesetz getroffen.