Bestimmungen der
nordelbischen Verfassung
I.
Grundartikel
Die Nordelbische
Kirche trägt dafür Sorge, daß der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag im Gottesdienst,
in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das
öffentliche Leben wahrgenommen wird.
(1) Die Glieder der Kirche haben ein Recht
darauf, daß das Wort Gottes auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente
einsetzungsgemäß verwaltet werden.
(2) Alle Glieder sind für die Erfüllung des Auftrages der
Kirche mitverantwortlich. Sie sollen nach ihren
Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Kirche mittragen.
Alle
Glieder der Gemeinde, die
Gemeindeversammlung, der Kirchenvorstand, die Arbeitsausschüsse, die
Pastorinnen und Pastoren, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen in gemeinsamer Verantwortung der Erfüllung
der Aufgaben in der Kirchengemeinde.
(1) Die Kirchengemeinde ist
in der Regel Ortsgemeinde. Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im
Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung. Zur Erfüllung von
Aufgaben, die über ihre Grenzen hinaus wirken, ihre Kräfte übersteigen oder die
gemeinsam mit größerer Effektivität wahrgenommen werden können, soll sie mit
benachbarten Kirchengemeinden oder anderen beteiligten kirchlichen
Körperschaften nach Maßgabe der Artikel 51bis 59 zusammenarbeiten.
(2) Wenn sich
Gemeindeglieder unabhängig von Ortsgemeinden zu kirchlicher Gemeinschaft
sammeln, kann dieser durch die Nordelbische Kirche die Rechtsstellung einer Kirchengemeinde
zuerkannt werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(1)
Die Gemeindeversammlung berät über Angelegenheiten der
Kirchengemeinde. Einmal jährlich nimmt sie einen Bericht des Kirchenvorstandes
entgegen.
(2) Die Gemeindeversammlung kann Anregungen an den
Kirchenvorstand und die Arbeitsausschüsse geben. Sie kann Anfragen an den
Kirchenvorstand, die Arbeitsausschüsse und den Kirchenkreisvorstand sowie
Anträge an den Kirchenvorstand richten. Der Kirchenvorstand hat seine
Entscheidung über diese Anträge innerhalb von drei Monaten der Gemeinde
bekanntzugeben.
(1) Der Kirchenvorstand ist für
die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. In seiner
geistlichen Verantwortung wacht er darüber, daß die Kirchengemeinde ihren
Auftrag wahrnimmt.
(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand in allen Fragen
des gemeindlichen Lebens.
(3) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, daß die
Kirchengemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt und ihre Rechte wahrt. Er trägt
Verantwortung für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er
schützt alle, die einen Dienst in der Kirchengemeinde wahrnehmen.
(4) Der
Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr
handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher
Vertreter der Kirchengemeinde. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln
die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied.
Erklärungen, durch die die Kirchengemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen
der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
Der Kirchenvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er sorgt für den öffentlichen
Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
b) er
beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Aufhebung und Änderung von
Pfarrstellen und wählt im Rahmen des geltenden Rechts die Pastorinnen und Pastoren;
c) er
richtet die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nötigen Stellen ein, sorgt für ihre Besetzung und führt die
Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
d) er beschließt über Einrichtungen der
Kirchengemeinde;
e) er sorgt für die Beschaffung
und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren
Verwendung;
f) er beschließt über kirchliche
Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts;
g) er beschließt über die Art des
Rechnungswesens, den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der
Kirchengemeinde und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß ab;
h) er verwaltet das Vermögen der
Kirchengemeinde;
i) er
beschließt über finanzielle und organisatorische Maßnahmen auf dem Gebiet der
elektronischen Datenverarbeitung sowie über Vereinbarungen zur Datenübermittlung;
j) er widmet und entwidmet
kirchliche Friedhöfe und Friedhofsflächen;
k) er beschließt über Anträge an
die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand;
l) er wählt die in andere
Gremien zu entsendenden Mitglieder;
m) er beschließt über Satzungen der
Kirchengemeinde.
(1) Der Kirchenkreis ist
eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm
sind die Kirchengemeinden seines Bereiches zusammengeschlossen. Er ordnet und
verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener
Verantwortung.
(2) Der Kirchenkreis nimmt die Aufgaben wahr,
die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.
(3) Der
Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die
kirchliche Arbeit in den Kirchengemeinden. Er fördert
das Zusammenwirken in den Arbeitsbereichen und sorgt
für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
Der Kirchenkreis ist
Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der
Nordelbischen Kirche. Besondere Verwaltungsaufgaben können einzelnen
Kirchenkreisen durch Kirchengesetz zugewiesen werden.
(1) Der Kirchenkreis soll eine raum-
und situationsgerechte Einheit bilden, in der seine Aufgaben sachgemäß
wahrgenommen werden können.
(2) Die Neubildung, Aufhebung und Zusammenlegung von
Kirchenkreisen erfordert ein Kirchengesetz. Die betroffenen Kirchenkreise sind
vorher zu hören.
(3) Sollen die Grenzen von Kirchenkreisen geändert werden, so
beschließen darüber die Kirchenkreissynoden nach Anhörung der von der Änderung
betroffenen Kirchenvorstände. Besteht Einverständnis zwischen ihnen, so trifft
das Nordelbische Kirchenamt die erforderlichen Anordnungen. Kommt keine
Einigung zustande, so entscheidet die Kirchenleitung.
Das Leben des Kirchenkreises wird durch die
Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Pröpstin bzw. den Propst
in gemeinsamer Verantwortung gefördert und geordnet. Hierbei wirken der Konvent
der Pastorinnen und Pastoren, der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und der Konvent der Dienste und Werke mit.
(1) Die Kirchenkreissynode berät
und beschließt im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten des
Kirchenkreises.
(2) Die Kirchenkreissynode ist dazu berufen, die
Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben anzuregen, das
kirchliche Leben im Kirchenkreis zu fördern und
die einzelnen Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen
und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
(1) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) sie wählt in getrennten
Wahlgängen die Pröpstin bzw. den Propst und aus ihrer Mitte eine Pastorin oder
einen Pastor zur Stellvertretung, die weiteren Mitglieder des
Kirchenkreisvorstandes und Mitglieder der Synode;
b) sie kann Anträge an die
Synode richten;
c) sie beschließt über die Einrichtungen des
Kirchenkreises und deren Ordnung;
d) sie beschließt über
Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen der
Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden
nach Anhörung des zuständigen Kirchenvorstandes;
e) sie beschließt über die Art
des Rechnungswesens, den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan sowie
den Stellenplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung oder den
Jahresabschluß ab;
f) sie beschließt über die
Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;
g) sie beschließt nach Maßgabe
des kirchlichen Rechts über die Verteilung der Mittel an
die Kirchengemeinden;
h) sie beschließt über die Satzungen des Kirchenkreises.
(2) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuß, der den
Kirchenkreisvorstand in finanziellen Angelegenheiten berät und im Rahmen der Beschlüsse
der Kirchenkreissynode auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes über- und
außerplanmäßigen Ausgaben zustimmt sowie den vom Kirchenkreisvorstand vorzulegenden
Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Kirchenkreises prüft und der
Kirchenkreissynode darüber berichtet.
(3) Die Kirchenkreissynode kann Arbeitsausschüsse für
die Arbeitsbereiche innerhalb des Kirchenkreises bilden. Sie kann einen
Kirchensteuerausschuß bilden, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereich durch
Kirchengesetz geregelt werden.
(4) Der Haushalt
des Kirchenkreises ist dem Nordelbischen Kirchenamt vorzulegen.
V.
Die Kammer für Dienste und Werke
Die Kammer für Dienste und Werke hat folgende Aufgaben:
a) sie entwickelt, fördert und koordiniert die
Arbeit der Dienste und Werke im Bereich der Nordelbischen Kirche und wirkt bei
der Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit; in grundsätzlichen
Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen;
b) sie kann in Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches Anträge
an die Kirchenleitung und die Synode stellen;
c) sie wählt
aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste und Werke Mitglieder
der Synode.
(1) In der Nordelbischen Kirche sind
die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu einer
kirchlichen Einheit zusammengefaßt.
(2) Der Nordelbischen Kirche ist die Nordschleswigsche
Gemeinde angeschlossen.
(3) Anderen
evangelisch-lutherischen Gemeinden kann der Anschluß an die Nordelbische Kirche
durch Kirchengesetz ermöglicht werden.
Die Synode verkörpert Einheit
und Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste
und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der
Nordelbischen Kirche berufen.
(1) Die Synode kann
über alle Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche
beraten und, soweit keine andere Zuständigkeit
bestimmt ist, beschließen. Ihr allein steht das Recht der kirchlichen Gesetzgebung zu. Sie wählt die Bischöfinnen oder Bischöfe, die Mitglieder
der Kirchenleitung, die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Synode der Evangelischen
Kirche in Deutschland.
(1) Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ordnung des
Gottesdienstes, das Gesangbuch und die Ordnungen des kirchlichen Lebens nach Beschlußfassung
der zuständigen Gremien der VELKD nach deren Verfassung und nach erfolgter
Stellungnahme durch die Kirchenkreise der NEK zu beschließen,
b) den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der
Nordelbischen Kirche einschließlich des Stellenplanes festzustellen
und die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß abzunehmen,
c) das Kirchensteuerrecht und
die Verteilung des Kirchensteueraufkommens gemäß Artikel 111-113 zu
regeln,
d) die Organisation der
Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche zu regeln,
e) die Ordnung der kirchlichen
Wahlen zu beschließen,
f) Grundsätze für
die Gründung, die Bestandsveränderung und die Aufhebung von Kirchengemeinden
und Kirchengemeindeverbänden aufzustellen,
g) die Voraussetzungen für
die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen und für die Anstellung
der Pastorinnen und Pastoren zu bestimmen,
h) die Ausbildung, Prüfung und
Fortbildung sowie die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastorinnen und
Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ordnen,
i) über Verträge zu
beschließen, die die Rechtsbeziehungen der Nordelbischen Kirche zum Staat oder
zu anderen Kirchen regeln.
(2) In den Fällen
des Absatzes 1 Buchstabe c bis i sowie der Artikel 24 und 50 bedarf es eines Kirchengesetzes.
(1) Vorlagen
von Kirchengesetzen werden von der Kirchenleitung oder aus der Mitte der Synode
mit einer Stellungnahme der Kirchenleitung eingebracht.
(2)
Die Synode beschließt über ein Kirchengesetz in zweimaliger Lesung an verschiedenen
Tagen.
(3) Änderungen der
Verfassung bedürfen in der zweiten Lesung der Anwesenheit von drei
Vierteln der Mitglieder der Synode und der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
(1) Die Synode wählt den Hauptausschuß aus ihrer
Mitte, den Rechnungsprüfungsausschuß und den Wahlausschuß der Richterinnen und
Richter. Diese Ausschüsse bleiben bis zur Neuwahl durch die Synode im Amt.
(2) Die Synode kann weitere Ausschüsse bilden. Sie kann zur Prüfung einzelner Angelegenheiten
einen Ausschuß einsetzen oder ein Mitglied der Synode beauftragen, mit dem
Recht der Akteneinsicht, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(1) Der Hauptausschuß hat folgende Aufgaben:
a) den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan
vorzuberaten,
b) auf Antrag der Kirchenleitung über die
Freigabe von Mitteln im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden,
c) an Beschlüssen der Kirchenleitung nach
Artikel 82 Absatz 1 und 5 mitzuwirken.
(2) Die Synode kann
dem Hauptausschuß weitere in ihrer Zuständigkeit liegende Aufgaben übertragen.
(1) Die Kirchenleitung
leitet die Nordelbische Kirche im Rahmen der Gesetze und der Beschlüsse der
Synode. Sie sorgt für die Wahrung der kirchlichen Ordnung. Sie kann zu
kirchlichen und allgemeinen Fragen öffentlich Stellung nehmen. Das vorsitzende
Mitglied der Kirchenleitung erstattet den Jahresbericht.
(2) Die Kirchenleitung vertritt die Nordelbische Kirche im
kirchlichen und öffentlichen Leben.
(3) Im Rechtsverkehr handelt die
Kirchenleitung durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzliche
Vertreterin der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Ist die bzw. der
Vorsitzende verhindert, handeln eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden
und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die die Nordelbische Kirche verpflichtet
werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(4) Sitz der Kirchenleitung ist Kiel.
(1) Die Kirchenleitung hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) bei der Wahl der Bischöfinnen
und Bischöfe sowie der Pröpstinnen und Pröpste mitzuwirken,
b) die
Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Mitglieder des Nordelbischen Kirchenamtes
zu berufen,
c) der Synode Vorlagen
zu machen und zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Synode Stellung zu nehmen,
d) aufgehoben
e) Grundsätze
kirchlicher Planung zu entwickeln und die regionale
Planung zu koordinieren,
f) in dienstrechtlichen Angelegenheiten der
Pastorinnen und Pastoren sowie der Kirchenbeamtinnen und -beamten nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden,
g) Gnadenentscheidungen zu treffen,
h) bei der Wahl oder Berufung der
Pastorinnen und Pastoren, der Kirchenbeamtinnen und -beamten sowie der
leitenden Angestellten für einen gesamtkirchlichen Dienst zu entscheiden oder
mitzuwirken und deren Stellung und Aufgaben zu regeln, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist,
i) die Freigabe von Mitteln im Rahmen des
Haushalts beim Hauptausschuß zu beantragen,
j) beruft den Finanzbeirat
der Kirchenkreise,
k) den Kollektenplan
aufzustellen und gesamtkirchliche Sammlungen auszuschreiben.
(2) Die nach den Vorschriften dieser Verfassung zustande gekommenen
Kirchengesetze und Rechtsverordnungen werden von dem vorsitzenden Mitglied der
Kirchenleitung ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Artikel 70 Absatz 1 und 2 ist zu beachten. Jedes Kirchengesetz und jede
Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche
Bestimmung, so treten sie mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetz- und
Verordnungsblatt herausgegeben worden ist.
(3) Die
Kirchenleitung kann die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f dem Nordelbischen
Kirchenamt im Einzelfall oder im Ganzen zur Erledigung übertragen.
(1) Die Kirchenleitung kann
Kirchenkreisvorstände, Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse von
Kirchenkreisverbänden und die entsprechenden Gremien der Dienste und Werke der
Nordelbischen Kirche, die beharrlich ihre Pflicht versäumen, auflösen und
zur einstweiligen Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten Beauftragte bestellen.
(2) Artikel 37 Absatz 2 und 3 finden entsprechende
Anwendung.
(1) Die Kirchenleitung kann innerhalb
ihrer Zuständigkeit Angelegenheiten, die nicht den Erlaß eines Kirchengesetzes
erfordern, durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Kirchenleitung kann zu Kirchengesetzen Ausführungsverordnungen
erlassen.
(3) Zum Erlaß weitergehender Rechtsverordnungen
kann die Kirchenleitung im Einzelfall durch Kirchengesetz ermächtigt werden.
Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im
Kirchengesetz bestimmt werden.
(1) Die Kirchenleitung kann
mit Zustimmung des Hauptausschusses Angelegenheiten, die einen Beschluß der
Synode erfordern, in dringenden Fällen vorläufig regeln. Die
Entscheidung ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Synode mitzuteilen.
(2) Handelt es sich um eine Angelegenheit, die ein
Kirchengesetz erfordert, so ist eine Rechtsverordnung zu erlassen und wie ein
Kirchengesetz zu verkünden. Eine Änderung der Verfassung durch Rechtsverordnung
ist unzulässig.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung
von mindestens sieben Mitgliedern der Kirchenleitung.
(4) Die Kirchenleitung hat auf der nächsten Tagung der Synode über ihre
Entscheidung zu berichten. Die Synode kann die Maßnahme mit Wirkung für die
Zukunft ändern oder aufheben. Die Entscheidung der Synode ist im kirchlichen
Gesetzblatt bekanntzugeben.
(5) In vertraulichen Fällen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
(1) Die Kirchenleitung kann Grundsätze für das Handeln des Nordelbischen Kirchenamtes
aufstellen. Sie führt die Aufsicht über das
Nordelbische Kirchenamt.
(2) Die
Kirchenleitung kann Beschlüsse des Nordelbischen
Kirchenamtes mit der Folge beanstanden, daß die
Angelegenheit noch einmal vom Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes
behandelt werden muß. Hält das Kollegium den beanstandeten Beschluß aufrecht
und befindet die Kirchenleitung, daß es sich um eine Angelegenheit von
grundsätzlicher Bedeutung handelt, so entscheidet die Kirchenleitung.
(1) Die Bischöfinnen und Bischöfe sind
Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in der
Nordelbischen Kirche übertragen ist. Sie nehmen diesen Dienst gemeinsam als
Kollegium wahr. Ihnen ist die Sorge für die Einheit und für das
Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe besonders aufgetragen. Sie stehen
für das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche ein und wachen über die
rechte Verbindung von lebendiger Verkündigung, dem Dienst der Liebe und theologischer
Arbeit.
(2) Die Bischöfinnen und Bischöfe sind in der Führung ihres
geistlichen Amtes selbständig. Sie nehmen auf eine einheitliche Wahrnehmung
ihrer Aufgaben Bedacht; sie regeln ihre Zuständigkeit miteinander. Kundgebungen
an die Öffentlichkeit und Stellungnahmen zu gesamtkirchlichen und ökumenischen
Fragen können für die Nordelbische Kirche von ihnen nur gemeinsam abgegeben
werden.
(1) Die Bischöfinnen und Bischöfe haben
in ihren Sprengeln die geistliche Leitung und
Aufsicht. Sie stehen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie den Pastorinnen
und Pastoren, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Rat und Hilfe zur
Seite. Sie üben die Aufsicht über die Pröpstinnen und Pröpste aus.
(2) In ihren Sprengeln sind die Bischöfinnen
und Bischöfe in allen Kirchengemeinden zur Verkündigung des Evangeliums in Wort
und Sakrament berechtigt. Sie können sich in Kundgebungen an die Pastorinnen
und Pastoren und Kirchengemeinden ihres Sprengels wenden.
(3) Im Auftrage der Kirchenleitung vertreten die
Bischöfinnen und Bischöfe die Nordelbische Kirche im öffentlichen Leben ihres
Sprengels.
Die Bischöfinnen und Bischöfe haben
ihren Sitz in Schleswig, Lübeck und Hamburg. Die Bischöfinnen und Bischöfe
haben in einer Kirchengemeinde ihres Sitzes eine Predigtstätte.
Artikel 91
Zum Dienst der Bischöfinnen und Bischöfe in
ihren Sprengeln gehört insbesondere:
a) die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke zu
visitieren und zu fördern,
b) die Pastorinnen und Pastoren zu ordinieren,
c) bei der Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen sowie
bei der Wahl der Pröpstinnen und Pröpste mitzuwirken,
d) die Pröpstinnen und Pröpste einzuführen,
e) für die Pastorinnen und Pastoren Seelsorge zu leisten,
f) den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst und die Ausbildung und
Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu fördern,
g) Kirchen einzuweihen,
h) die Bischöfinnen und Bischöfe können eine Pastorin oder einen Pastor
mit gesamtkirchlichen Aufgaben und Pastorinnen und Pastoren eines
Kirchenkreisverbandes einer Kirchengemeinde zur Verkündigung des Evangeliums in
Wort und Sakrament zuordnen. Die Zuordnung ist nur mit Zustimmung der Pastorin
oder des Pastors, des Kirchenvorstandes und des Kirchenkreisvorstandes
zulässig.
(1) Die Bischöfinnen und Bischöfe leiten
in ihren Sprengeln den Konvent der Pröpstinnen und
Pröpste und den Sprengelbeirat. Sie
können ferner die Einberufung der in der Verfassung vorgesehenen Gremien in
ihrem Sprengel verlangen und an deren Sitzungen teilnehmen. Ihnen ist auf
Wunsch das Wort zu erteilen.
(2) Die
Bischöfinnen und Bischöfe erstatten der Synode in der Regel einmal im Jahr
einen Bericht über das kirchliche Leben ihres Sprengels.
(1) Die Nordelbische Kirche gliedert sich in die Sprengel Schleswig, Holstein-Lübeck und Hamburg.
(2) Die Sprengel sind geistliche Aufsichtsbezirke.
(3) Die Sprengel müssen aus mehreren Kirchenkreisen bestehen.
In den Sprengeln stehen der Bischöfin bzw. dem Bischof der Konvent der Pröpstinnen und Pröpste und der Sprengelbeirat zur Seite.
Der Konvent der Pröpstinnen und Pröpste, dem die Pröpstinnen und Pröpste
des Sprengels angehören, regelt seine Aufgaben in einer Konventsordnung.
(1) Die Konvente der Pröpstinnen und Pröpste in den Sprengeln treten zum
Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste zusammen.
(2) Der Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste wird vom vorsitzenden
Mitglied der Kirchenleitung mindestens einmal im Jahr einberufen.
Die Sprengelbeiräte beraten mit den
Bischöfinnen und Bischöfen wesentliche Fragen des kirchlichen Lebens und der
geistlichen Leitung in den Sprengeln.
(1) Der Theologische Beirat
unterstützt die Synode, die Kirchenleitung und die Bischöfinnen und Bischöfe
durch theologische Stellungnahmen zur Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen
und durch theologische Gutachten zu Fragendes kirchlichen
Lebens.
(2) Der Theologische Beirat hat folgende Aufgaben
und Befugnisse:
a) er kann zu allen
Synodalvorlagen theologisch Stellung nehmen,
b) er kann Gutachten zu Fragen des
kirchlichen Lebens erarbeiten, auf Ersuchen der Synode oder der Kirchenleitung
ist er dazu verpflichtet.
(3) Zu Vorlagen an die Synode, die das Bekenntnis, das
gottesdienstliche Leben und Ordnungen des kirchlichen Lebens betreffen, muß
eine Stellungnahme des Theologischen Beirates eingeholt werden.
(4) Eine Vorlage
nach Absatz 3, die der Theologische Beirat in seiner Stellungnahme ganz oder
teilweise ablehnt, kann, wenn sie nicht entsprechend geändert wird, nicht am
Tage der ersten Beratung von der Synode beschlossen werden.
(1) Das Nordelbische Kirchenamt ist
die Verwaltungsbehörde der Nordelbischen Kirche mit Sitz in
Kiel. Es führt innerhalb der kirchlichen Ordnung und der von der Kirchenleitung
aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller
Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche, soweit nicht die Verwaltung anderen
kirchlichen Stellen zusteht.
(2) Das Nordelbische Kirchenamt regt
Maßnahmen der Kirchenleitung an, bereitet Beschlüsse
der Kirchenleitung vor und führt sie aus.
(3) Das Nordelbische Kirchenamt hat vornehmlich die Aufgabe, in
Verwaltungsangelegenheiten zu beraten und entstehende Schwierigkeiten
auszugleichen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Verwaltung kann
das Nordelbische Kirchenamt Richtlinien und allgemeine
Anordnungen erlassen.
(1) Das Nordelbische Kirchenamt führt
im Rahmen der Verfassung und der Kirchengesetze unter Wahrung des
Selbstverwaltungsrechts die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengemeinden
und Kirchenkreise, der Verbände, der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche
und sonstiger kirchlicher Einrichtungen.
(2) Das Nordelbische Kirchenamt kann sich im Rahmen seiner
Zuständigkeit jederzeit über Vorgänge in den in Absatz 1 genannten
Körperschaften und Einrichtungen unterrichten und hierzu Berichte und
Unterlagen anfordern. Es ist berechtigt, durch Vertreterinnen und Vertreter an
den Beratungen der Gremien der Körperschaften und Einrichtungen teilzunehmen.
(3) Die Aufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes
über die Kirchengemeinden und deren Verbände beschränkt sich auf die Wahrung
der rechtlichen Ordnung und des gesamtkirchlichen Interesses. Die unmittelbare
Aufsicht wird von den Kirchenkreisen ausgeübt.
(1) Als Maßnahmen der Aufsicht sind
zulässig:
a) Beanstandungen und Aufhebung
rechtswidriger Beschlüsse und Anordnungen,
b) Anordnungen der Verfolgung
vermögensrechtlicher Ansprüche,
c) Zwangsetatisierung zur Sicherung von Ausgaben,
zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht,
d) Ersatzvornahme.
(2) Die Beteiligten sind anzuhören.
(3) Gegen Entscheidungen des Nordelbischen Kirchenamtes nach Absatz 1
ist die Beschwerde an die Kirchenleitung zulässig.
Artikel 105
Das Nordelbische Kirchenamt führt die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren sowie
über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit nicht andere Zuständigkeiten
bestehen.
(1) Das Nordelbische Kirchenamt beschließt als
Kollegium insbesondere über
a) Vorlagen an die Kirchenleitung,
b) Erlaß von allgemeinen
Verwaltungsanordnungen,
c) Maßnahmen der Aufsicht nach Artikel 104,
d) Entscheidungen über Rechtsbehelfe,
e) Anerkennung selbständiger kirchlicher
Stiftungen.
(2) Soweit nicht das Kollegium zuständig ist, führen seine Mitglieder
ihren Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.
(3) Gegen
Entscheidungen nach Absatz 2 kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem
Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet das Kollegium.
(1) Das Theologische Prüfungsamt ist
im Rahmen kirchengesetzlicher Regelung für das theologische Prüfungswesen
verantwortlich.
(2) Das
Theologische Prüfungsamt beruft die Prüfungskommissionen.
Dabei sind für die Prüfungskommissionen der ersten theologischen Prüfung
vorwiegend Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zu berufen.
Artikel 110
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, zu den Lasten der
Kirche beizutragen. Das Recht, von ihnen kirchliche Abgaben zu erheben, steht
den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen,
deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt werden soll. Das Aufkommen
dient insgesamt der Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und
der Nordelbischen Kirche obliegenden Aufgaben.
(1) Die Kirchenkreise sorgen für eine angemessene
finanzielle Ausstattung der Kirchengemeinden. Dabei können sonstige Einnahmen
der Kirchengemeinden berücksichtigt werden. Die Nordelbische Kirche erhält
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach näherer kirchengesetzlicher Regelung für
jeden Haushaltszeitraum einen Anteil aus dem Aufkommen an Kirchensteuern nach
Artikel 111.
(2) Die Dienstbezüge
der Pastorinnen und Pastoren, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie
die Vergütungen und
Löhne der anderen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der Kirchengemeinden und
Kirchenkreise sind deren Anteil zuzurechnen.
(3) Neben dem der Nordelbischen Kirche nach Absatz 1
zugewiesenen Anteil ist ein weiterer Anteil aus dem Aufkommen an Kirchensteuern
nach Artikel 111 durch Beschluß der Synode zur Bildung eines Sonderfonds zur
Verfügung zustellen. Der Sonderfonds dient der Unterstützung der
Kirchengemeinden und Kirchenkreise für einen zeitlich begrenzten Sonderbedarf.
Durch Kirchengesetz kann die Verteilung einem von der Synode gewählten Ausschuß
übertragen werden. Für die Verteilung kann die Synode Richtlinien aufstellen.
(4) Bei einem Minder- oder Mehraufkommen an Kirchensteuern
sind die Nordelbische Kirche, der Sonderfonds und die Kirchenkreise nach
kirchengesetzlich festgelegten Anteilen zu berücksichtigen.
(1) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise nach
Artikel 112 Absatz 1 zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise
mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch,
wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung
durch den für die Nordelbische Kirche festgelegten Anteil nicht gedeckt ist.
Gegen einen Einspruch des Finanzbeirats der Kirchenkreise ist eine Veränderung
oder Überschreitung des Anteils der Nordelbischen Kirche nicht zulässig, wenn
der Einspruch nicht von der Synode bei entsprechender Anwendung von Artikel 69
Absatz 3 zurückgewiesen wird.
(2) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise besteht aus 27 Mitgliedern. Die
Kirchenleitung beruft für jeden Kirchenkreis ein Mitglied und ein
stellvertretendes Mitglied auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes in den
Finanzbeirat der Kirchenkreise.
(3) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise überträgt durch Wahl einem seiner
Mitglieder den Vorsitz und zweien seiner Mitglieder den stellvertretenden
Vorsitz.
Das Kirchensteueraufkommen wird im übrigen nach Maßgabe eines
Kirchengesetzes unabhängig von dem örtlichen Aufkommen durch
Schlüsselzuweisungen auf die Kirchenkreise verteilt. Ein ausgewogener Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen ist zu gewährleisten.
Als Verteilungsmaßstab ist die gewichtete Zahl der
Gemeindemitglieder zu verwenden.
(1) Die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der kirchlichen Körperschaften
sind offenzulegen und unterliegen der Rechnungsprüfung.
(2) Für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuß
verantwortlich. Die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses, seine
Aufgaben und das Prüfungsverfahren werden durch Kirchengesetz geregelt.
(3) Die Durchführung der Rechnungsprüfung obliegt einem Rechnungsprüfungsamt, das der Aufsicht des Rechnungsprüfungsausschusses
untersteht und dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vorschlag des
Ausschusses durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Synode bestellt,
befördert und entlassen werden.
(4) Durch kirchengesetzliche Regelung können Aufgaben der
Rechnungsprüfung auf die Kirchenkreise übertragen werden.
Weitere
Bestimmungen über die Finanzverwaltung und das
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden durch Kirchengesetz getroffen.