Präambel
Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche bekennt als ihre Grundlage das Evangelium von
Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen
Testaments gegeben und in den altkirchlichen Bekenntnissen und den
evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt und bezeugt ist.
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat den
Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie verkündigt
Jesus Christus, den Gekreuzigten und Auferstandenen, den Herrn der einen,
heiligen, allgemeinen, apostolischen Kirche, zu der er Menschen aus allen
Ländern, Völkern und Rassen beruft.
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bezeugt die
bleibende Treue Gottes zu seinem Volk Israel. Sie ist im Hören auf Gottes
Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit dem
Volk Israel verbunden.
Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche ist zu ständiger Erneuerung ihres Lebens
gerufen. Sie ist verpflichtet, ihr Bekenntnis, ihre Verkündigung und ihren Dienst am biblischen Zeugnis zu prüfen und
Verfälschungen abzuwehren. Sie hört auf die Stimme der Christinnen und Christen
gleichen oder anderen Bekenntnisses.
Die Nordelbische Kirche
trägt dafür Sorge, daß der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag im
Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge,
Diakonie und in der Mitverantwortung
für das öffentliche Leben wahrgenommen wird.
(1) Die Nordelbische Kirche gestaltet ihre Ordnungen selbständig.
Sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und verleiht ihre Ämter
kraft eigenen Rechts.
(2) Die Nordelbische Kirche,
ihre Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände,
Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Die Dienste, Werke und Einrichtungen der Nordelbischen
Kirche sowie die in ihrem Bereich wirkenden freien
kirchlichen Vereinigungen und Einrichtungen stehen unabhängig von ihrer
Rechtsform unter dem einen Auftrag der Kirche. Sie genießen Schutz und Fürsorge der Nordelbischen Kirche und haben
im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.
(2) Die Aufgaben der Dienste und Werke in der Nordelbischen
Kirche werden im Rahmen der Grundartikel wahrgenommen durch
a) Dienste und Werke, die von der Nordelbischen Kirche und ihren Körperschaften in
rechtlich selbständiger und unselbständiger Form geordnet sind,
b) Dienste und Werke in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften
und Genossenschaften des staatlichen Rechts sowie freien Arbeitsgruppen,
soweit die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Körperschaften durch
Vereinbarung geregelt ist.
(1) In der Kirchengemeinde sammeln sich die Glieder der Kirche um
Wort und Sakrament.
(2) Die
Kirchengemeinde sorgt dafür, daß das Evangelium verkündigt, die Taufe empfangen
und das Abendmahl gefeiert wird.
(3) Zu ihren Aufgaben gehört die Förderung der Gemeinschaft unter
ihren Gliedern, die Unterweisung im christlichen Glauben und der Dienst an den Nächsten, besonders an den
Benachteiligten, Schwachen und Kranken. Sie ist mitverantwortlich für die ökumenische Zusammenarbeit, die Arbeit in der Diaspora, die Mission
und den Dienst in der Kirche in Öffentlichkeit und
Gesellschaft.
Das Leben des
Kirchenkreises wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und
die Pröpstin bzw. den Propst in gemeinsamer Verantwortung gefördert und
geordnet. Hierbei wirken der Konvent der Pastorinnen und Pastoren, der Konvent
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Konvent
der Dienste und Werke mit.
6. Die
Dienste und Werke
Die Dienste und Werke nehmen solche Aufgaben im Kirchenkreis
wahr, bei denen der Auftrag der Kirche aus fachlichen, personellen,
wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige
Arbeitsweise über Kirchengemeindegrenzen hinweg erforderlich macht.
(1) Die Dienste und Werke bedürfen der Anerkennung durch den Kirchenkreisvorstand,
soweit sie nicht durch kirchliche Ordnung
zustande gekommen sind. Der Kirchenkreisvorstand kann eine von ihm
ausgesprochene Anerkennung zurücknehmen. Vor der Entscheidung des
Kirchenkreisvorstandes muß die Stellungnahme des Konvents der Dienste und Werke
vorliegen.
(2) Die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und ihre Rücknahme regelt
die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
(1) Die Dienste und
Werke im Kirchenkreis bilden den Konvent der Dienste
und Werke. Der Kirchenkreisvorstand entsendet eines seiner Mitglieder zu
seiner Vertretung mit Stimmrecht in den Konvent.
(2) Der Konvent
entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit
mit dem Kirchenkreisvorstand die Arbeit der ihm angehörenden Mitglieder.
Die Eigenständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Mitglieder
bleibt unberührt.
(3) Der Konvent
wählt Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(4) In
Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches kann der Konvent an die Kirchenkreissynode
und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.
(5) Im Konvent hat
jedes dort vertretene Mitglied eine Stimme.
1. Verbände
(1) Kirchengemeinden
innerhalb eines Kirchenkreises oder Kirchenkreise
können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Verbänden zusammenschließen
und ihnen Aufgaben zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die
Eigenständigkeit der Mitglieder des Verbandes darf in ihrem Wesensgehalt nicht
beeinträchtigt werden. Das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung der übertragenen
Verbandsaufgaben gehen von den beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
auf den Verband über.
(2)
Gleichzeitig mit dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren die
Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung, die der Verband erläßt.
(3)
Die Verbände unterliegen der Aufsicht in gleicher Weise wie die ihnen
angehörenden Kirchengemeinden oder Kirchenkreise.
(4)
Kirchengemeinden können auf ihren Antrag an einen bestehenden Kirchengemeindeverband
angeschlossen werden.
(1) Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung eines
Verbandes bedarf bei Kirchengemeindeverbänden der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes, bei
Kirchenkreisverbänden der Zustimmung der Kirchenkreissynoden aller beteiligten
Kirchenkreise. Die vereinbarte Verbandssatzung unterliegt darüberhinaus der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen
a)
Name, Sitz und Kirchensiegel des Verbandes,
b) die
Aufgaben,
c) die
Verbandsmitglieder und ihr Stimmrecht,
d) die
Organe des Verbandes einschließlich der Zahl ihrer Mitglieder und der Amtszeit,
e) die
Aufgaben und Befugnisse der Organe einschließlich der Genehmigungsvorbehalte,
f) den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des
Finanzbedarfes beizutragen haben,
g) die
Geschäftsführung und ihre Organisation,
h) das
Verfahren bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes und bei Aufhebung des
Verbandes sowie die Grundsätze der Auseinandersetzung.
(1) Die Verbandsvertretung erläßt die Verbandssatzung
und ändert sie mit Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes. Sie wählt oder
bestellt die Mitglieder des Verbandsausschusses.
Darüber hinaus nimmt sie alle Aufgaben wahr, die ihr durch die Verbandssatzung
und die weiteren Satzungen des Verbandes zugewiesen sind. Bei Aufhebung des
Verbandes überwacht sie die Durchführung des von den Verbandsmitgliedern in
entsprechender Anwendung von Artikel 51 Abs. 1 und Artikel 52 Abs. 1
abzuschließenden Aufhebungsvertrages.
(2) Die
Verbandsvertretung kann aus ihrer Mitte einen Verbandsrat
bilden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen und nach Art und Umfang der
ihr obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Sie kann weitere Gemeindeglieder in
den Verbandsrat berufen. Der Verbandsrat ist Organ des Verbandes und nimmt nach
Maßgabe der Verbandssatzung Aufgaben der Verbandsvertretung wahr.
(1) Die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes
besteht aus den Vertretern der verbandsangehörigen Kirchengemeinden; dies ist
jeweils ein Mitglied des Kirchenvorstandes.
(2) Die Verbandsvertretung des Kirchenkreisverbandes besteht
aus den Vertretern der verbandsangehörigen Kirchenkreise; dies ist jeweils ein
Mitglied des Kirchenkreisvorstandes.
(3) Die
Verbandssatzung kann die Entsendung weiterer Vertreter oder Vertreterinnen
vorsehen.
(1) Der Verbandsausschuß leitet die Verwaltung des Verbandes
und ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Er ist der
gesetzliche Vertreter des Verbandes und handelt im Rechtsverkehr durch sein
vorsitzendes und ein weiteres Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied
verhindert, handelt an seiner Stelle das mit der Stellvertretung beauftragte
Mitglied. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen
der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(2) Durch die Verbandssatzung kann ein Mitglied des
Verbandsausschusses mit der Führung der Geschäfte beauftragt werden.
(3) Absatz 1
Satz 2 bis 4 gilt nicht, wenn der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung des
Verbandes einen in der Verbandssatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Der Verbandsausschuß
besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird von der Verbandsvertretung
nach den Vorschriften der Verbandssatzung gewählt oder bestellt.
2. Aufgabengemeinschaften; Aufgabendelegation
Kirchengemeinden
und Kirchenkreise können durch Vertrag
vereinbaren, ihnen obliegende Aufgaben gemeinschaftlich wahrzunehmen. Werden
gemeinsame Einrichtungen geschaffen, so muß der Vertrag Regelungen enthalten
über eine zweckmäßige Mitwirkung der Beteiligten
und über die Aufsicht. Im Vertrag sind
Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.
Artikel 58
Kirchengemeinden und Kirchenkreise können durch Vertrag vereinbaren, daß eine der
beteiligten Körperschaften Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt. Das
Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die übernehmende
Körperschaft über. Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung
vorzusehen.
3. Auftragsverwaltung
(1) Kirchengemeinden,
Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können durch Vertrag
vereinbaren, daß ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben die
Verwaltung eines anderen Beteiligten im Wege des Auftrags in Anspruch nimmt
(Auftragsverwaltung). Die auftraggebende Körperschaft
bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben; sie kann fachliche Weisungen
erteilen. Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.
(2) In dem Vertrag können der
auftraggebenden Körperschaft weitergehende Rechte eingeräumt werden.
(3) Die auftragnehmende Körperschaft kann
die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Regelungen auch allgemein durch Satzung
treffen. Sie werden Bestandteil des Vertrags, wenn die auftraggebende
Körperschaft mit ihrer Geltung einverstanden ist.
4. Gesamtstädtische Aufgaben in Großstädten und übergreifende Aufgaben in Großräumen
(1) In Großstädten sind die in ihnen bestehenden Kirchenkreise in ihrer Gesamtheit dafür verantwortlich, daß die gesamtstädtischen Aufgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Nordelbischen Kirche übernommen werden, im Rahmen der Artikel 51 bis 58a wahrgenommen werden.
(2) Dasselbe gilt für übergreifende
Aufgaben in Räumen, die über den Bereich einzelner Kirchenkreise
hinausgehen.
V. Die Kammer für Dienste und Werke
Die
Kammer für Dienste und Werke
hat folgende Aufgaben:
a) sie entwickelt,
fördert und koordiniert die Arbeit der Dienste und
Werke im Bereich der Nordelbischen Kirche und wirkt bei der Fortbildung
ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit; in grundsätzlichen Angelegenheiten
ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung
herzustellen;
b) sie kann in
Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die
Synode stellen;
c) sie wählt
aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste und Werke Mitglieder
der Synode.
(1) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an
a) gewählte Vertreterinnen und Vertreter aus den Diensten und Werken nach
Artikel 4 Abs. 2,
b) je ein von der
Kirchenleitung berufenes Mitglied aus dem Kollegium der Bischöfinnen und Bischöfe und den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren.
(2) Die Wahl nach
Absatz 1 Buchstabe a regelt ein Kirchengesetz.
Die Kammer für Dienste und Werke kann zur Planung,
Entwicklung und Durchführung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse
bilden. Den Fachausschüssen können auch Personen angehören, die nicht
Mitglieder der Kammer sind.
(1) In der Nordelbischen Kirche sind die Kirchengemeinden,
die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu
einer kirchlichen Einheit zusammengefaßt.
(2) Der Nordelbischen Kirche ist die Nordschleswigsche
Gemeinde angeschlossen.
(3) Anderen
evangelisch-lutherischen Gemeinden kann der Anschluß an die Nordelbische Kirche
durch Kirchengesetz ermöglicht werden.
Die Synode verkörpert Einheit und
Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und
Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung
der Nordelbischen Kirche berufen.
(1) Die Synode hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ordnung des Gottesdienstes, das Gesangbuch und die Ordnungen des
kirchlichen Lebens nach Beschlußfassung der zuständigen Gremien der VELKD nach
deren Verfassung und nach erfolgter Stellungnahme durch die Kirchenkreise der
NEK zu beschließen,
b) den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der Nordelbischen Kirche
einschließlich des Stellenplanes festzustellen und die Jahresrechnung oder den
Jahresabschluß abzunehmen,
c) das Kirchensteuerrecht und die Verteilung des Kirchensteueraufkommens
gemäß Artikel 111-113 zu regeln,
d) die Organisation der Dienste und Werke
der Nordelbischen Kirche zu regeln,
e) die Ordnung der kirchlichen Wahlen zu beschließen,
f) Grundsätze für die Gründung, die Bestandsveränderung und die
Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden aufzustellen,
g) die Voraussetzungen für die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von
Pfarrstellen und für die Anstellung der Pastorinnen und Pastoren zu bestimmen,
h) die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie die dienstrechtlichen
Verhältnisse der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu ordnen,
i) über Verträge zu beschließen, die die Rechtsbeziehungen der
Nordelbischen Kirche zum Staat oder zu anderen Kirchen regeln.
(2) In den Fällen des
Absatzes 1 Buchstabe c bis i sowie der Artikel 24 und 50 bedarf es eines
Kirchengesetzes.
(1) Die Kirchenleitung kann Kirchenkreisvorstände,
Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse von Kirchenkreisverbänden und die
entsprechenden Gremien der Dienste und Werke der
Nordelbischen Kirche, die beharrlich ihre Pflicht versäumen, auflösen und zur einstweiligen Wahrnehmung ihrer
Rechte und Pflichten Beauftragte bestellen.
(2) Artikel 37
Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(1)
Die Bischöfinnen und Bischöfe sind Pastorinnen
und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in der Nordelbischen Kirche
übertragen ist. Sie nehmen diesen Dienst gemeinsam als Kollegium wahr. Ihnen
ist die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der
Kirche im Glauben und in der Liebe besonders aufgetragen. Sie stehen für
das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche ein und wachen über die
rechte Verbindung von lebendiger Verkündigung, dem Dienst
der Liebe und theologischer Arbeit.
Zum Dienst der Bischöfinnen und Bischöfe in ihren Sprengeln
gehört insbesondere:
a) die
Kirchengemeinden und die Dienste und Werke zu
visitieren und zu fördern,
b) die Pastorinnen
und Pastoren zu ordinieren,
c) bei der
Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen sowie bei der Wahl der Pröpstinnen
und Pröpste mitzuwirken,
d) die Pröpstinnen
und Pröpste einzuführen,
e) für die
Pastorinnen und Pastoren Seelsorge zu leisten,
f) den Nachwuchs
für den kirchlichen Dienst und die Ausbildung und Fortbildung der Pastorinnen
und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,
g) Kirchen
einzuweihen,
h) die Bischöfinnen
und Bischöfe können eine Pastorin oder einen Pastor mit gesamtkirchlichen
Aufgaben und Pastorinnen und Pastoren eines Kirchenkreisverbandes einer
Kirchengemeinde zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament
zuordnen. Die Zuordnung ist nur mit Zustimmung der Pastorin oder des Pastors,
des Kirchenvorstandes und des Kirchenkreisvorstandes zulässig.
(1) Das Nordelbische Kirchenamt führt im Rahmen der Verfassung
und der Kirchengesetze unter Wahrung des Selbstverwaltungsrechts die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengemeinden und
Kirchenkreise, der Verbände, der Dienste und Werke der
Nordelbischen Kirche und sonstiger kirchlicher Einrichtungen.
(2) Das
Nordelbische Kirchenamt kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeit jederzeit über
Vorgänge in den in Absatz 1 genannten Körperschaften und Einrichtungen unterrichten
und hierzu Berichte und Unterlagen anfordern. Es ist berechtigt, durch Vertreterinnen
und Vertreter an den Beratungen der Gremien der Körperschaften und Einrichtungen
teilzunehmen.
(3) Die Aufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes über die
Kirchengemeinden und deren Verbände beschränkt sich
auf die Wahrung der rechtlichen Ordnung und des gesamtkirchlichen Interesses.
Die unmittelbare Aufsicht wird von den Kirchenkreisen ausgeübt.