Bestimmungen der nordelbischen Verfassung

·        über die Dienste und Werke und

 

Präambel

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bekennt als ihre Grundlage das Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben und in den altkirchlichen Bekenntnissen und den evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt und bezeugt ist.

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie verkündigt Jesus Christus, den Gekreuzigten und Auferstandenen, den Herrn der einen, heiligen, allgemeinen, apostolischen Kirche, zu der er Menschen aus allen Ländern, Völkern und Rassen beruft.

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche bezeugt die bleibende Treue Gottes zu seinem Volk Israel. Sie ist im Hören auf Gottes Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit dem Volk Israel verbunden.

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist zu ständiger Erneuerung ihres Lebens gerufen. Sie ist verpflichtet, ihr Bekenntnis, ihre Verkündigung und ihren Dienst am biblischen Zeugnis zu prüfen und Verfälschungen abzuwehren. Sie hört auf die Stimme der Christinnen und Christen gleichen oder anderen Bekenntnisses.

 

I. Grundartikel

 

Artikel 1

Die Nordelbische Kirche trägt dafür Sorge, daß der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird.

 

Artikel 3

(1) Die Nordelbische Kirche gestaltet ihre Ordnungen selbständig. Sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und verleiht ihre Ämter kraft eigenen Rechts.

(2) Die Nordelbische Kirche, ihre Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

Artikel 4

(1) Die Dienste, Werke und Einrichtungen der Nordelbischen Kirche sowie die in ihrem Bereich wirkenden freien kirchlichen Vereinigungen und Einrichtungen stehen unabhängig von ihrer Rechtsform unter dem einen Auftrag der Kirche. Sie genießen Schutz und Fürsorge der Nordelbischen Kirche und haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.

(2) Die Aufgaben der Dienste und Werke in der Nordelbischen Kirche werden im Rahmen der Grundartikel wahrgenommen durch

a) Dienste und Werke, die von der Nordelbischen Kirche und ihren Körperschaften in rechtlich selbständiger und unselbständiger Form geordnet sind,

b) Dienste und Werke in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften des staatlichen Rechts sowie freien Arbeitsgruppen,

soweit die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Körperschaften durch Vereinbarung geregelt ist.


II. Die Kirchengemeinde

 

Artikel 7

(1) In der Kirchengemeinde sammeln sich die Glieder der Kirche um Wort und Sakrament.

(2) Die Kirchengemeinde sorgt dafür, daß das Evangelium verkündigt, die Taufe empfangen und das Abendmahl gefeiert wird.

(3) Zu ihren Aufgaben gehört die Förderung der Gemeinschaft unter ihren Gliedern, die Unterweisung im christlichen Glauben und der Dienst an den Nächsten, besonders an den Benachteiligten, Schwachen und Kranken. Sie ist mitverantwortlich für die ökumenische Zusammenarbeit, die Arbeit in der Diaspora, die Mission und den Dienst in der Kirche in Öffentlichkeit und Gesellschaft. 

 


III. Der Kirchenkreis

 

Artikel 28

Das Leben des Kirchenkreises wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Pröpstin bzw. den Propst in gemeinsamer Verantwortung gefördert und geordnet. Hierbei wirken der Konvent der Pastorinnen und Pastoren, der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Konvent der Dienste und Werke mit.

 

6. Die Dienste und Werke

 

Artikel 43

Die Dienste und Werke nehmen solche Aufgaben im Kirchenkreis wahr, bei denen der Auftrag der Kirche aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige Arbeitsweise über Kirchengemeindegrenzen hinweg erforderlich macht.

 

Artikel 44

(1) Die Dienste und Werke bedürfen der Anerkennung durch den Kirchenkreisvorstand, soweit sie nicht durch kirchliche Ordnung zustande gekommen sind. Der Kirchenkreisvorstand kann eine von ihm ausgesprochene Anerkennung zurücknehmen. Vor der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes muß die Stellungnahme des Konvents der Dienste und Werke vorliegen.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und ihre Rücknahme regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.

 

Artikel 45

(1) Die Dienste und Werke im Kirchenkreis bilden den Konvent der Dienste und Werke. Der Kirchenkreisvorstand entsendet eines seiner Mitglieder zu seiner Vertretung mit Stimmrecht in den Konvent.

(2) Der Konvent entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisvorstand die Arbeit der ihm angehörenden Mitglieder. Die Eigenständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Mitglieder bleibt unberührt.

(3) Der Konvent wählt Mitglieder der Kirchenkreissynode.

(4) In Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches kann der Konvent an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.

(5) Im Konvent hat jedes dort vertretene Mitglied eine Stimme.

 

 


IV. Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen

 

1. Verbände

 

Artikel 51

(1) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises oder Kirchenkreise können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Verbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die Eigenständigkeit der Mitglieder des Verbandes darf in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden. Das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung der übertragenen Verbandsaufgaben gehen von den beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreisen auf den Verband über.

(2) Gleichzeitig mit dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung, die der Verband erläßt.

(3) Die Verbände unterliegen der Aufsicht in gleicher Weise wie die ihnen angehörenden Kirchengemeinden oder Kirchenkreise.

(4) Kirchengemeinden können auf ihren Antrag an einen bestehenden Kirchengemeindeverband angeschlossen werden.

 

Artikel 52

(1) Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung eines Verbandes bedarf bei Kirchengemeindeverbänden der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes, bei Kirchenkreisverbänden der Zustimmung der Kirchenkreissynoden aller beteiligten Kirchenkreise. Die vereinbarte Verbandssatzung unterliegt darüberhinaus der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.

(2) Die Verbandssatzung muß bestimmen

a) Name, Sitz und Kirchensiegel des Verbandes,

b) die Aufgaben,

c) die Verbandsmitglieder und ihr Stimmrecht,

d) die Organe des Verbandes einschließlich der Zahl ihrer Mitglieder und der Amtszeit,

e) die Aufgaben und Befugnisse der Organe einschließlich der Genehmigungsvorbehalte,

f) den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben,

g) die Geschäftsführung und ihre Organisation,

h) das Verfahren bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes und bei Aufhebung des Verbandes sowie die Grundsätze der Auseinandersetzung.

 

Artikel 53

(1) Die Verbandsvertretung erläßt die Verbandssatzung und ändert sie mit Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes. Sie wählt oder bestellt die Mitglieder des Verbandsausschusses. Darüber hinaus nimmt sie alle Aufgaben wahr, die ihr durch die Verbandssatzung und die weiteren Satzungen des Verbandes zugewiesen sind. Bei Aufhebung des Verbandes überwacht sie die Durchführung des von den Verbandsmitgliedern in entsprechender Anwendung von Artikel 51 Abs. 1 und Artikel 52 Abs. 1 abzuschließenden Aufhebungsvertrages.

(2) Die Verbandsvertretung kann aus ihrer Mitte einen Verbandsrat bilden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen und nach Art und Umfang der ihr obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Sie kann weitere Gemeindeglieder in den Verbandsrat berufen. Der Verbandsrat ist Organ des Verbandes und nimmt nach Maßgabe der Verbandssatzung Aufgaben der Verbandsvertretung wahr.

 

Artikel 54

(1) Die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes besteht aus den Vertretern der verbandsangehörigen Kirchengemeinden; dies ist jeweils ein Mitglied des Kirchenvorstandes.

(2) Die Verbandsvertretung des Kirchenkreisverbandes besteht aus den Vertretern der verbandsangehörigen Kirchenkreise; dies ist jeweils ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes.

(3) Die Verbandssatzung kann die Entsendung weiterer Vertreter oder Vertreterinnen vorsehen.

 

Artikel 55

(1) Der Verbandsausschuß leitet die Verwaltung des Verbandes und ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. Er ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes und handelt im Rechtsverkehr durch sein vorsitzendes und ein weiteres Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handelt an seiner Stelle das mit der Stellvertretung beauftragte Mitglied. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.

(2) Durch die Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsausschusses mit der Führung der Geschäfte beauftragt werden.

(3) Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt nicht, wenn der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung des Verbandes einen in der Verbandssatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.

 

Artikel 56

Der Verbandsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird von der Verbandsvertretung nach den Vorschriften der Verbandssatzung gewählt oder bestellt.

 

2. Aufgabengemeinschaften; Aufgabendelegation

 

Artikel 57

Kirchengemeinden und Kirchenkreise können durch Vertrag vereinbaren, ihnen obliegende Aufgaben gemeinschaftlich wahrzunehmen. Werden gemeinsame Einrichtungen geschaffen, so muß der Vertrag Regelungen enthalten über eine zweckmäßige Mitwirkung der Beteiligten und über die Aufsicht. Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.

 

Artikel 58

Kirchengemeinden und Kirchenkreise können durch Vertrag vereinbaren, daß eine der beteiligten Körperschaften Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die übernehmende Körperschaft über. Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.

 

3. Auftragsverwaltung

 

Artikel 58a

(1) Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise können durch Vertrag vereinbaren, daß ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten im Wege des Auftrags in Anspruch nimmt (Auftragsverwaltung). Die auftraggebende Körperschaft bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben; sie kann fachliche Weisungen erteilen. Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.

(2) In dem Vertrag können der auftraggebenden Körperschaft weitergehende Rechte eingeräumt werden.

(3) Die auftragnehmende Körperschaft kann die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Regelungen auch allgemein durch Satzung treffen. Sie werden Bestandteil des Vertrags, wenn die auftraggebende Körperschaft mit ihrer Geltung einverstanden ist.

 

4. Gesamtstädtische Aufgaben in Großstädten und übergreifende Aufgaben in Großräumen

 

Artikel 59

(1) In Großstädten sind die in ihnen bestehenden Kirchenkreise in ihrer Gesamtheit dafür verantwortlich, daß die gesamtstädtischen Aufgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Nordelbischen Kirche übernommen werden, im Rahmen der Artikel 51 bis 58a wahrgenommen werden.

(2) Dasselbe gilt für übergreifende Aufgaben in Räumen, die über den Bereich einzelner Kirchenkreise hinausgehen.

 


V. Die Kammer für Dienste und Werke

 

Artikel 61

Die Kammer für Dienste und Werke hat folgende Aufgaben:

a) sie entwickelt, fördert und koordiniert die Arbeit der Dienste und Werke im Bereich der Nordelbischen Kirche und wirkt bei der Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit; in grundsätzlichen Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen;

b) sie kann in Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die Synode stellen;

c) sie wählt aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste und Werke Mitglieder der Synode.

 

Artikel 62

(1) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an

a) gewählte Vertreterinnen und Vertreter aus den Diensten und Werken nach Artikel 4 Abs. 2,

b) je ein von der Kirchenleitung berufenes Mitglied aus dem Kollegium der Bischöfinnen und Bischöfe und den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren.

(2) Die Wahl nach Absatz 1 Buchstabe a regelt ein Kirchengesetz.

 

Artikel 63

Die Kammer für Dienste und Werke kann zur Planung, Entwicklung und Durchführung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse bilden. Den Fachausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Kammer sind.

 


VI. Die Nordelbische Kirche

 

Artikel 64

(1) In der Nordelbischen Kirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu einer kirchlichen Einheit zusammengefaßt.

(2) Der Nordelbischen Kirche ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen.

(3) Anderen evangelisch-lutherischen Gemeinden kann der Anschluß an die Nordelbische Kirche durch Kirchengesetz ermöglicht werden.

 

Artikel 66

Die Synode verkörpert Einheit und Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der Nordelbischen Kirche berufen.

 

Artikel 68

(1) Die Synode hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ordnung des Gottesdienstes, das Gesangbuch und die Ordnungen des kirchlichen Lebens nach Beschlußfassung der zuständigen Gremien der VELKD nach deren Verfassung und nach erfolgter Stellungnahme durch die Kirchenkreise der NEK zu beschließen,

b) den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der Nordelbischen Kirche einschließlich des Stellenplanes festzustellen und die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß abzunehmen,

c) das Kirchensteuerrecht und die Verteilung des Kirchensteueraufkommens gemäß Artikel 111-113 zu regeln,

d) die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche zu regeln,

e) die Ordnung der kirchlichen Wahlen zu beschließen,

f) Grundsätze für die Gründung, die Bestandsveränderung und die Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden aufzustellen,

g) die Voraussetzungen für die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen und für die Anstellung der Pastorinnen und Pastoren zu bestimmen,

h) die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ordnen,

i) über Verträge zu beschließen, die die Rechtsbeziehungen der Nordelbischen Kirche zum Staat oder zu anderen Kirchen regeln.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c bis i sowie der Artikel 24 und 50 bedarf es eines Kirchengesetzes.

 

Artikel 80

(1) Die Kirchenleitung kann Kirchenkreisvorstände, Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse von Kirchenkreisverbänden und die entsprechenden Gremien der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche, die beharrlich ihre Pflicht versäumen, auflösen und zur einstweiligen Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten Beauftragte bestellen.

(2) Artikel 37 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

 

Artikel 88

(1) Die Bischöfinnen und Bischöfe sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in der Nordelbischen Kirche übertragen ist. Sie nehmen diesen Dienst gemeinsam als Kollegium wahr. Ihnen ist die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe besonders aufgetragen. Sie stehen für das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche ein und wachen über die rechte Verbindung von lebendiger Verkündigung, dem Dienst der Liebe und theologischer Arbeit.

 

Artikel 91

Zum Dienst der Bischöfinnen und Bischöfe in ihren Sprengeln gehört insbesondere:

a) die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke zu visitieren und zu fördern,

b) die Pastorinnen und Pastoren zu ordinieren,

c) bei der Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen sowie bei der Wahl der Pröpstinnen und Pröpste mitzuwirken,

d) die Pröpstinnen und Pröpste einzuführen,

e) für die Pastorinnen und Pastoren Seelsorge zu leisten,

f) den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst und die Ausbildung und Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,

g) Kirchen einzuweihen,

h) die Bischöfinnen und Bischöfe können eine Pastorin oder einen Pastor mit gesamtkirchlichen Aufgaben und Pastorinnen und Pastoren eines Kirchenkreisverbandes einer Kirchengemeinde zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zuordnen. Die Zuordnung ist nur mit Zustimmung der Pastorin oder des Pastors, des Kirchenvorstandes und des Kirchenkreisvorstandes zulässig.

 

Artikel 103

(1) Das Nordelbische Kirchenamt führt im Rahmen der Verfassung und der Kirchengesetze unter Wahrung des Selbstverwaltungsrechts die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, der Verbände, der Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche und sonstiger kirchlicher Einrichtungen.

(2) Das Nordelbische Kirchenamt kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeit jederzeit über Vorgänge in den in Absatz 1 genannten Körperschaften und Einrichtungen unterrichten und hierzu Berichte und Unterlagen anfordern. Es ist berechtigt, durch Vertreterinnen und Vertreter an den Beratungen der Gremien der Körperschaften und Einrichtungen teilzunehmen.

(3) Die Aufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes über die Kirchengemeinden und deren Verbände beschränkt sich auf die Wahrung der rechtlichen Ordnung und des gesamtkirchlichen Interesses. Die unmittelbare Aufsicht wird von den Kirchenkreisen ausgeübt.