Liebe Geschwister,

 

um meine Bedenken hinsichtlich der Bildung von gemeinsamen Verbänden zwischen Kirchenkreisen und Nordelbischer Kirche (und Kirchengemeinden) zur Trägerschaft von Regionalzentren der Dienste und Werke deutlich zu machen, habe ich die einschlägigen Bestimmungen der nordelbischen Verfassung zusammengestellt. Besonders die Frage der Aufsicht scheint mir ungeklärt, wenn sämtliche drei nordelbischen Ebenen (oder auch nur Kirchenkreise und Nordelbische Kirche) in einem solchen Verband vertreten sein sollen.

Ich habe schon dem Synodenpräsidenten gegenüber geäußert, daß ich die Zwei-Säulen-Theorie (Kirchengemeinden - Kirchenkreise - Nordelbische Kirche einerseits und Dienste und Werke andererseits) für nicht vereinbar mit der Verfassung halte. Die inhaltlichen Aufgaben, die in den Diensten und Werken getan werden, sind genuine Aufgaben der Kirchengemeinden (siehe Artikel 7 der Verfassung). Die Dienste und Werke kommen mit einem eigenen Kapitel vor bei den Kirchenkreisen (Artikel 43-45). Bei der Nordelbischen Kirche rangiert zunächst nur die Kammer für Dienste und Werke (Artikel 61-63).

Freilich können nach Artikel 4 auch von der Nordelbischen Kirche Dienste und Werke errichtet werden - können, müssen nicht! Daß dann alle Dienste und Werke unter Schutz und Fürsorge der Nordelbischen Kirche stehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nötige Freiheit genießen, gehört zu den Grundlagen dieser Kirche, deren Grundgestalt Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Nordelbische Kirche als Körperschaften öffentlichen Rechts sind.

Sie (und nur sie! oder auch Kirchengemeinde- oder Kirchenkreisverbände!) ordnen Dienste und Werke in rechtlich selbständiger oder unselbständiger Form (oder eben nicht, wenn das nicht mehr in dem bisherigen Umfang erforderlich oder bezahlbar ist) oder anerkennen die in ihrem Bereich wirkenden freien kirchlichen Vereinigungen und Einrichtungen. Wie man aus diesen klaren Verfassungsvorgaben eine Zwei-Säulen-Theorie zimmern kann, wird mir immer schleierhaft bleiben.

Freilich ist das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen und der Dienst der Liebe neben allem anderen immer zu leisten. Die Dienste und Werke in ihrer hauptamtlichen Form gehören vor allem den Kirchenkreisen und ihren Verbänden. Ich halte es für sehr problematisch, wenn die Nordelbische Kirche durch Vorwegabzug und Gemeinschaftsunternehmungen hier Einfluß nehmen will. Das ist der Anfang einer zentralistisch geführten Kirche, die unsere Verfassung gerade nicht will.

Die Kirche baut sich von unten nach oben auf, wie die Verfassung lehrt, und jede Ebene soll die Kompetenzen der jeweils anderen ehren und achten. Operative Arbeit ist zu leisten, Zusammenschlüsse sind zustande zu bringen und Aufsicht muß gewährleistet sein. Ich bitte die Reformkommission samt ihren Ausschüssen und Untergruppen sowie die Kirchenleitung dringend, diese Grundsätze zu beachten. Sollte anderes über die gegenwärtige Verfassung hinaus gewollt sein, dann muß das gesagt, begründet und mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden, sonst könnten sich Kirchenkreise gezwungen sehen, Rechtsschutz nach den Artikeln 116 und 117 der Verfassung in Anspruch zu nehmen.

Mit herzlichen Grüßen, Ihr/Euer Peter Godzik