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GEKE focus 13 (1/2011)

Die Grundpfeiler rechtlich korrekten und ethisch unangreifbaren palliativmedizinischen Handelns:

Wer eine nicht indizierte Behandlung nicht beginnt oder eine bereits begonnene, nicht mehr indizierte Behandlung abbricht, begeht niemals Rechtsbruch.

Bei frei verantwortlichem Willen des Patienten ist ein gewollter Abbruch oder die Nicht-Aufnahme lebenserhaltender Maßnahmen nicht allein gerechtfertigt, sondern geboten.

Den Tod, den der Arzt gemäß dem Patientenwillen nur zulassen muss, darf er nicht aktiv herbeiführen.

Notwendige Schmerzbehandlung kann, ob sie nun den Todeszeitpunkt sicher oder nur vermutet vorverlegt, niemals rechtswidrig oder unethisch sein.

Michael de Ridder, 2010.

Ethische Grundsätze